AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

§1 Anmeldung

(1)  Bei der Anmeldung ist eine Anzahlung von 50% der Gesamtkosten fällig. Die Anzahlung erfolgt entweder in bar oder per Überweisung innerhalb von 5 Werktagen auf folgendes Konto:

Sparkasse Rosenheim-Bad Aibling

IBAN DE42711500000500647391

BIC BYLADEM1ROS

Kontoinhaber: Katia Feldsieper

Erst wenn die vereinbarte Anzahlung innerhalb der angegebenen Frist eingegangen ist, kann der Platz für Ihren Hund zu dem vereinbarten Termin verbindlich reserviert werden. Liegt keine vollständige Zahlung innerhalb der angegebenen Frist vor, kommt der Pensionsvertrag nicht zustande und die Reservierung entfällt. 21 Tage vor dem Beginn des Aufenthalts in der Hundepension muss der Restbetrag auf mein oben genanntes Konto überwiesen worden sein.

(2)  Bei Stornierung der Anmeldung vor Abgabe des Tieres werden folgende Kosten geltend gemacht: Ab 21 Tage vor Urlaubsantritt sind 25% der Unterkunftskosten zu entrichten, ab 14 Tage vor Urlaubsantritt sind 50 % der Unterkunftskosten zu entrichten, ab 7 Tage vor Urlaubsantritt sind 75% der Unterkunftskosten zu entrichten und ab 3 Tage vor Urlaubsantritt sind 100% der Unterkunftskosten zu entrichten. 

 

 

 

§2 Aufnahme und Vergütung

(1)  Der Hundehalter versichert bei Abgabe seines Hundes in die Hundepension, dass dieser über einen gültigen, seinem Alter entsprechenden, aktuellen Impfschutz verfügt. Hierzu gehören Impfungen gegen Staupe, Hepatitis, Leptospirose, Parvovirose und Tollwut, die weniger als ein Jahr und mindestens 4 Wochen alt sind. Impfungen gegen Zwingerhusten sind erwünscht. Der gültige Heimtierausweis ist vorzulegen und verbleibt bis zur Abholung des Tieres in der Hundepension.

(2)  Der Besitzer versichert außerdem, dass der abzugebende Hund gesund und frei von Parasiten und ansteckenden Krankheiten für andere Personen oder Tiere ist und innerhalb der letzten 4 Wochen ein Spot On Zecken-/Flohprophylaxe erhalten hat, sowie in den letzten 3 Monaten entwurmt wurde. Die letzte Entwurmung muss mindestens 7 Tage vor Abgabe in der Hundepension erfolgt sein.

(3) Bei vorzeitiger Abholung des Pensionsgastes ist der Preis für den Buchungszeitraum in voller Höhe zu entrichten.

(4)  Bei Nichtabholung zu dem vereinbarten Tag verlängert sich der Vertrag zwischen der Hundebetreuerin und dem Hundebesitzer automatisch. Der Hundebesitzer hat den vollen aktuellen Tages- bzw. Übernachtungspreis für jeden weiteren Tag zu entrichten. Sollte der Hund 14 Tagenach dem vereinbarten Abholungstermin noch nicht abgeholt worden sein, wird er dem zuständigen Tierheim übergeben bzw. an andere Personen weitervermittelt.

 

 

§3 Betreuung

(1)  Die vereinbarten Kosten verstehen sich inklusive Unterbringung, Freilauf/Spaziergänge und Futter des Hundes. Sollte der Hund auf die Fütterung von Spezialnahrung angewiesen sein, muss der Hundebesitzer dies zur Verfügung stellen. Je nach Arbeitsaufwand können zusätzliche Kosten entstehen. Medikamentengabe ist nach Vereinbarung möglich.

(2)  Der abgegebene Hund lebt mit den anderen Pensionshunden während des gesamten Aufenthalts in einer Gruppe. Während der vereinbarten Hundepensionsdauer hat der Hund auch betreuten Freilauf auf dem umzäunten Hundepensionsgelände. Der Hundehalter erklärt sich damit einverstanden, dass sein Hund dort ohne Leine geführt wir und übernimmt die Haftung für alle damit in Verbindung stehenden Risiken. Mit der Angabe sozialverträglich, willigt der Hundehalter ein, dass sein Hund mit anderen Hunden freien Auslauf auf dem Gelände bekommt.

(3)  Der Hundebesitzer ist verpflichtet die Betreuungsperson über jegliche Besonderheiten des Hundes zu informieren. Dazu zählen insbesondere Hang zur Aggressivität gegenüber Mensch bzw. anderen Hunden.

(4)  Sollte der Hund während der Betreuungszeit ein für die Gruppenhaltung unzumutbares Verhalten aufweisen, behält sich die Betreuerin das Recht zur Einzelhaltung des Hundes vor. Diese Entscheidung steht im Ermessen der Betreuungsperson.

(5)   Wird Ihre Hündin während des Aufenthalts in der Hundepension läufig, muss der Hund noch am gleichen Tag abgeholt werden. Ist das nicht möglich, kostet jeder weitere angefangene Pensionstag zusätzlich 50,-€. Bei Deckung bzw. Trächtigkeit wird keine Haftung übernommen.

 

 

§4 Krankheit

(1)  Ist während dem Aufenthalt in der Hundepension eine tierärztliche Behandlung notwendig, so ist die Hundebetreuung berechtigt einen Tierarzt oder eine Tierklinik ihrer Wahl aufzusuchen und den Hund behandeln zu lassen. Pauschal werden dafür 20,-€ Aufwandsentschädigung berechnet. Die entstehenden Kosten durch den Tierarzt, bzw. die Medikamente trägt ausschließlich der Hundebesitzer. Die Betreuungsperson wird im Rahmen des Zumutbaren versuchen den Hundebesitzer zu erreichen.

(2) Die Betreuerin haftet nicht für Fehler, die dem Tierarzt ihres Vertrauens bei der Behandlung von Krankheiten bzw. Verletzungen des betroffenen Pensionshundes unterlaufen. Ansprüche können ausschließlich gegenüber dem behandelnden Tierarzt geltend gemacht werden.

(3) Sollte der Hund während seinem Aufenthalt in der Hundepension versterben bzw. eingeschläfert werden müssen, wird von der Betreuerin keine Verantwortung übernommen und jegliche Haftung diesbezüglich abgelehnt. Die Betreuerin wird selbstverständlich im Rahmen des Zumutbaren den Hundebesitzer versuchen zu informieren. Entstehende Kosten werden vom Besitzer getragen.

 

 

§5 Haftung

(1) Der Hundebesitzer haftet für jegliche Schäden bzw. Verletzungen, die sein Hund anderen Gegenständen, Menschen und Tieren zufügt. Es muss eine gültige Haftpflichtversicherung für den Hund bestehen.

(2)  für eigene mitgebrachte Gegenstände des Hundehalters wie Körbe, Decken, Boxen, Spielzeug, Leinen, u.ä. übernimmt die Hundepension keine Haftung.

(3) Die Hundebetreuerin haftet nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Es besteht eine übliche betriebliche Haftpflichtversicherung für die Hundepension. Schadenersatz wird nur bis zur Höhe der Leistungen der betrieblichen Haftpflichtversicherung der Hundebetreuerin geleistet.

 

 

§5 Versorgung

(1)  Die Betreuerin verpflichtet sich das ihr anvertraute Tier art- und verhaltensgerecht zu halten und das Tierschutzgesetz, sowie dessen Nebenbestimmungen zu beachten. Sie verpflichtet sich zur größtmöglichen Pflege und Obhut für den Pflegehund.

(2)  Sollte der Hund nach dem Aufenthalt in der Hundepension z.B. Krankheiten oder Verletzungen zeigen, verpflichtet sich der Hundebesitzer dieses spätestens 3 Tage nach deren Feststellung, schriftlich bei der Betreuerin anzuzeigen, falls Ansprüche gegen die Betreuerin geltend gemacht werden sollen. Die Beweislast für ein Verschulden der Hundebetreuerin liegt beim Hundebesitzer.

(3)   Im Krankheitsfall der Hundebetreuerin ist der Besitzer verpflichtet sein Tier umgehend abzuholen oder anderweitig unterzubringen. Daraus entstehende Kosten trägt der Hundebesitzer. Nicht in Anspruch genommene Unterbringungskosten werden zurückerstattet.

 

 

Stand Januar 2024